I. Vertragsgrundlagen
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Verhältnis zwischen dem beauftragten Unternehmen („Auftragnehmer“) und seinem Kunden („Auftraggeber“) soweit der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist. Sie gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber vorbehaltlich individueller anderslautender Abreden oder Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern ausschließlich.
Dem Formularmäßigen Verweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird widersprochen.
II. Vertragsschluss
Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande.
III. Mietweise Überlassung
Der Mieter hat die Mietware sorgfältig zu behandeln. Diese wird in einem einwandfreien Zustand geliefert.
Die Mietsache wird nur für den vereinbarten Zweck und die vereinbarte Zeit (Dauer der Veranstaltung) zur Verfügung gestellt.
Für die im Prospekt angegebenen Maße, Formen und Farben behält sich der Vermieter zweckdienliche Abweichungen vor. Die Rückgabe erfolgt schnellstmöglich nach Veranstaltungsschluss.
Die Ware ist nicht versichert. Es wird empfohlen, eine Versicherung für die Dauer der Veranstaltung, einschließlich der Auf- und Abbauzeit, abzuschließen.
Für Schäden und Verluste haftet der Mieter. Die Haftung beginnt mit der Anlieferung und endet mit der Abholung, spätestens 48 Stunden nach Veranstaltungsschluss. Dieses gilt auch, wenn der Stand nicht besetzt ist. Für in Verlust geratene oder beschädigte Mietware hat der Mieter, neben dem vereinbarten Mietpreis, die Kosten für die Wiederbeschaffung oder Instandsetzung zu tragen.
Der Mieter hat sich bei Übernahme des Mietgutes vom ordnungsgemäßen Zustand und von der Vollständigkeit zu überzeugen. Reklamationen können nur innerhalb von 24 Stunden nach Übernahme anerkannt werden. Im Fall einer berechtigten Beanstandung ist der Vermieter verpflichtet, gleichwertigen Ersatz zu liefern. Der Vermieter behält sich vor, dem Mieter anstelle der bestellten Mietstücke gleichwertige oder bessere Ersatzstücke zum gleichen Preis zu liefern. Der Mieter hat die Mietware nach Gebrauch im sauberen Zustand abzugeben, sämtliche Befestigungsmaterialien sind rückstandslos zu entfernen.
Der Mieter hat dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen, wenn der Mietgegenstand:
- Dritte in irgendeiner Form Rechte an ihm geltend machen
- nicht vollständig, gemäß Auftrag, am Ort angeliefert wurde
- beschädigt wurde
- gestohlen worden ist
Der Rücktritt von einem Mietmöbelauftrag bis € 250,00 ist bis zu 3 Tagen, bei einem Gesamtwert über € 250,00 € bis zu 7 Tagen vor Veranstaltungsbeginn kostenfrei zulässig. Bei einem Rücktritt 48 Std. vor Veranstaltungsbeginn ist der volle Mietpreis zu entrichten. Der Mieter ist zu einem Rücktritt berechtigt, wenn der Vermieter bei einer berechtigten Reklamation keinen gleichwertigen Ersatz oder Besserung leisten kann.
IV. Preise
Alle Preise und Preisangaben verstehen sich auch ohne ausdrückliche Bezeichnung als solche in EURO ohne gesetzliche Steuern und Abgaben und ohne sonstige, eventuell anfallende öffentlich-rechtliche Nebenabgaben.
Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden oder aber Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Auftraggebers, nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen des Auftraggebers oder sonstiger Dritter, soweit diese nicht Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers sind, werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Einholung erforderlicher behördlicher Gestattungen, Konzessionen oder sonstiger Genehmigungen ist nur dann Bestandteil des Angebots, wenn dies ausdrücklich aufgeführt ist.
Gleiches gilt für die Zollformalitäten bei Lieferungen ins Ausland.
Sofern Leistungen bei Messen erbracht werden, umfassen die Angebotspreise nicht den Aufwand und die Kosten für Lieferungen und Leistungen, die ausschließlich von Messegesellschaften oder von diesen beauftragten Dritten in Anspruch genommen werden müssen, wie etwa Speditionsleistungen auf dem Messegelände (z.B. Transport auf dem Messegelände, Gestellung von Gabelstaplern und Hubwagen, Leerguthandling, Entsorgung usw.), es sei denn, diese Leistungen sind im Angebot ausdrücklich genannt.
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Voraussetzung ist, dass zuvor eine entsprechende schriftliche Aufforderung zur Beseitigung des wichtigen Grundes in angemessener Frist erfolgt und die Frist fruchtlos verstrichen ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Auftraggeber seine vertraglichen Verpflichtungen nachhaltig oder gröblich verletzt hat und insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen trotz Aufforderung nicht ordnungsgemäß nachkommt.
V. Zahlungsbedingungen
Die Zahlung ist zu 50 % des Auftragswertes, bei Auftragserteilung und Rechnungslegung, spätestens jedoch 4 Wochen vor Veranstalungsbeginn fällig. Der Restbetrag zu 100 % sowie Zusätze und Nachträge werden fällig bei Messebeginn und Standübernahme durch den Kunden, sowie Rechnungslegung durch M3.
Abweichend von unseren Geschäftsbedingungen werden 100 % des Auftragswertes bei Auftragserteilung und Rechnungslegung bei mietweise Überlassungen fällig.
VI. Lieferung/Transport
Treten vom Auftragnehmer oder dessen Vorlieferanten bzw. Subunternehmern nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb auf, insbesondere Fälle höherer Gewalt, Streik und Aussperrung, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schweren Betriebsstörungen führen, so verlängert sich die Liefer-/Fertigstellungsfrist entsprechend. Wird aufgrund der genannten Störungen die Vertragserfüllung unmöglich, so sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Auftragnehmer hat in diesem Falle Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen, wobei zu den erbrachten Leistungen auch Ansprüche Dritter zählen, die der Auftragnehmer im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt hat.
Die Erzeugnisse und (Liefer-)Gegenstände des Auftragnehmers reisen stets auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers, wenn nichts anderes vereinbart ist. Sofern keine besondere Anweisung vorliegt, bestimmt der Auftragnehmer den Versand nach seinem Ermessen ohne Verantwortung für den billigsten und schnellsten Weg. Gewünschte oder vom Auftragnehmer für erforderlich gehaltene Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt. Für vom Kunden veranlasste Transporte wird das Versandgut nur auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des Kunden versichert. Jede Gefahr geht, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf den Auftraggeber über, wenn die Güter den Betrieb des Auftragnehmers verlassen ansonsten, wenn sie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.
Dies gilt auch in den Fällen, in denen frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
Gegenstände des Auftraggebers, die bei der Leistungserbringung Verwendung finden sollen, müssen zum vereinbarten Termin frei Verwendungsstelle angeliefert werden. Der Auftragnehmer ist zur Rücklieferung solcher Gegenstände nicht verpflichtet. Wird er vom Auftraggeber mit der Rücklieferung beauftragt, so erfolgt diese unfrei ab Verwendungsort auf Gefahr des Auftraggebers.
Sollen Versandgüter oder Exponate des Auftraggebers (mit-)befördert werden, gelten vorstehende Regelungen entsprechend.
VII. Abnahme/Übergabe
Eine Abnahme bzw. Übergabe erfolgt regelmäßig förmlich und unverzüglich nach Fertigstellung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, am Abnahmetermin selbst teilzunehmen oder sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen. Es wird ausdrücklich anerkannt, dass in besonderen Fällen auch ein Abnahmetermin eine Stunde vor Messebeginn nicht unangemessen ist.
Noch ausstehende Teilleistungen oder gerügte Mängel werden schnellstmöglich nachgeholt bzw. behoben. Sofern sie die Funktion des Vertragsgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahme.
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Voraussetzung ist, dass zuvor eine entsprechende schriftliche Aufforderung zur Beseitigung des wichtigen Grundes in angemessener Frist erfolgt und die Frist fruchtlos verstrichen ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Auftraggeber seine vertraglichen Verpflichtungen nachhaltig oder gröblich verletzt hat und insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen trotz Aufforderung nicht ordnungsgemäß nachkommt.
VIII. Mängelhaftung
Die Mängelhaftung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen soweit in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes vereinbart ist. Liegt ein vom Auftragnehmer zu vertretender Mangel vor, kann der Auftraggeber grundsätzlich zunächst nur Nacherfüllung in Form der Nachbesserung verlangen. Die Art und Weise der sachgerechten Nachbesserung richtet sich nach dem Ermessen des Auftragnehmers. Dem Auftragnehmer steht die Ersatzlieferung jederzeit offen.
Die Frist für Mängelansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer endet bei Veranstaltungsende. Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht für Ansprüche auf Schadens- oder Aufwendungsersatz, die auf grober Fahrlässigkeit, Vorsatz oder der Verletzung von Vertragspflichten, deren ordnungsgemäße Erfüllung die Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (im Folgenden: „Kardinalpflichten“) beruhen. Sie gelten auch nicht, soweit Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Ansprüche auf Grundlage des Produkthaftungsgesetzes betroffen sind.
Soweit fahrlässig eine Kardinalpflicht verletzt wird, ist die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach auf solche Schäden und Aufwendungen beschränkt, die in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
Soweit nicht ausdrücklich schriftlich erklärt, stellen Produktbeschreibungen, Muster oder Präsentationen keine Garantieerklärungen oder Eigenschaftszusicherungen dar.
IX. Haftung
Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer für alle ihm leih- und mietweise überlassenen Gegenstände einschließlich des Ausstellungsstandes insgesamt bis zur Höhe der Wiederherstellungskosten oder des Neuanschaffungswertes (bei Zerstörung und Verlust).
X. Versicherung
Vom Auftragnehmer aufgrund schriftlicher Bestätigung zur Einlagerung übernommenes Gut des Auftraggebers wird, soweit nichts anderes vereinbart ist, vom Auftragnehmer auf Kosten des Auftraggebers für die Dauer der Einlagerung in Höhe des Neubeschaffungswertes gegen Brand, Wasserschaden und Einbruchdiebstahl versichert.
XI. Eigentumsvorbehalt
Sämtliche zu übereignende Liefergegenstände und Leistungsergebnisse bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien Eigentum des Auftragnehmers. Jede Übertragung von Nutzungs- und Verwertungsrechten wird erst mit der vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien wirksam.
Ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers ist der Auftraggeber zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder einer etwaigen Be- oder Verarbeitung nicht berechtigt. Unabhängig davon tritt der Auftraggeber Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware schon jetzt in Höhe des Faktura-Endbetrages (Wert der Lieferung einschließlich Umsatzsteuer) an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung an.
XII. Verwertungs- und Nutzungsrechte , Konzeption
Angebote, Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterlagen, Konzeptbeschreibungen, Beschreibungen von Ausstellungs- und Veranstaltungskonzepten; Druckvorlagen und Filmmaterial des Arbeitnehmers bleiben mit allen Rechten im Eigentum des Auftragnehmers, und zwar auch dann, wenn sie dem Auftraggeber übergeben worden sind. Sie sind dem Auftraggeber insoweit anvertraut im Sinne des § 18 UWG. Der Auftraggeber verpflichtet sich, jede anderweitige Verwertung in sämtlichen Formen zu unterlassen, insbesondere die Vervielfältigung und Verbreitung, die Vornahme von Änderungen, die Weitergabe an Dritte oder den unmittelbaren oder mittelbaren Nachbau. Eine Übertragung von Nutzungsrechten über diejenigen, die zur Erfüllung des Vertrages erforderlich sind hinaus und unabhängig davon, ob gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte bestehen oder nicht, bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
Sofern schriftlich anderes nicht vereinbart ist, dürfen Änderungen von Planungen, Entwürfen, Konzepten usw. nur vom Auftragnehmer vorgenommen werden. Dies gilt auch dann, wenn diese Unterlagen in das Eigentum des Auftraggebers gelangt sind.
Es wird vermutet, dass der Auftraggeber gegen die Verpflichtungen nach diesem Abschnitt verstoßen hat, wenn er Ausstellungen oder Veranstaltungen durchführt, die im Wesentlichen mit den Planungen und Konzepten des Auftragnehmers übereinstimmen. Es bleibt dann dem Auftraggeber vorbehalten den gegenteiligen Nachweis zu führen.
Der Auftragnehmer hat bei Verletzung der in diesem Abschnitt aufgeführten Verpflichtungen bei mietweiser Überlassung der Leistungsergebnisse, insbesondere im Falle des ungenehmigten Nachbaus, Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 50 % des vereinbarten Mietpreises. Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nicht in der genannten Höhe entstanden ist.
Werden vom Auftraggeber Materialien oder Unterlagen zur Erbringung der Leistungen übergeben, so übernimmt der Auftraggeber die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der nach seinen Unterlagen erbrachten Leistungen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet nachzuprüfen, ob die vom Auftraggeber ausgehändigten Angaben und Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzen.
Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen aus einer Verletzung solcher gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte entstehenden Ansprüchen frei.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Veranstaltung aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen nebst Hintergrund-Informationen über das Projekt zum Zwecke der Dokumentation sowie der Eigen-PR zu verwenden.
Sofern vom Auftragnehmer gewünscht, ist der Auftraggeber bei allen Veröffentlichungen verpflichtet, den Auftragnehmer zu benennen.
XIII. Kündigung/ Stornierung
Der Auftraggeber ist jederzeit zur Kündigung des Vertrages berechtigt.
Tritt der Auftraggeber nach Auftragserteilung bzw. bis 1 Woche vor Aufbautermin von dem Vertrag zurück, werden Ihm bis dahin angefallene Vorbereitungskosten, sowie die erbrachten Leistungen von Dritten in Rechnung gestellt.
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund oder höherer Gewalt bleibt unberührt. Voraussetzung ist, dass zuvor eine entsprechende schriftliche Aufforderung zur Beseitigung des wichtigen Grundes in angemessener Frist erfolgt und die Frist fruchtlos verstrichen ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Auftraggeber seine vertraglichen Verpflichtungen nachhaltig oder gröblich verletzt hat und insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen trotz Aufforderung nicht ordnungsgemäß nachkommt.
XIV. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Magdeburg.
Maßgeblich ist die Rechtsform der Bundesrepublik Deutschland, auch für Geschäfte mit ausländischen Kunden.